§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Mauthausen, Ried in der Riedmark, Schwertberg, bei der Bezirkshauptmannschaft Perg, sowie bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. November 1983, LGBl. Nr. 104, womit zum Schutze des Grundwassers in den Marktgemeinden Mauthausen, Ried in der Riedmark und Schwertberg ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
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