Interessent im Sinn des § 35 WRG. 1959 ist der Wasserverband „Fernwasserversorgung Mühlviertel“, der eine nach § 34 Abs. 4 WRG. 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen hat.
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