1. die Gewinnung mineralischer Rohstoffe sowie die Errichtung oder Erweiterung dazu dienender Anlagen, wobei die Gewinnung für den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf bei einer verbleibenden Restüberdeckung von mindestens 5 m über dem höchsten Grundwasserspiegel vom Verbot ausgenommen ist;
2. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur flächenhaften Versickerung von Abwässern im Sinn der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019, sofern sie nicht gemäß § 3 Z 5 bewilligungspflichtig sind;
3. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur punktförmigen Versickerung von Niederschlagswässern (Sickerschächte und dgl.), wobei gilt, dass die Versickerung von Niederschlagswässern von Dachflächen vom Verbot ausgenommen ist;
4. die Errichtung oder Erweiterung von Fisch- und Badeteichanlagen ohne Abdichtung zum Grundwasser;
5. die Lagerung von Kfz-Wracks, wobei gilt, dass die Lagerung der Kfz-Wracks auf ordnungsgemäß befestigten und mit Ölabscheideranlagen über die systematische Ortskanalisation entwässernde Flächen vom Verbot ausgenommen ist;
6. die Errichtung oder Erweiterung von Deponien gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verodnung BGBl. II Nr. 291/2016, wobei gilt, dass Bodenaushubdeponien und Baurestmassendeponien vom Verbot ausgenommen sind;
7. die Ausbringung von stickstoffhältigen Auftaumitteln auf Verkehrsflächen, Parkflächen oder Betriebsarealen mit nachfolgender Versickerung oder Verrieselung;
8. die Errichtung von
a) Betrieben, die gemäß der Anlage 1 der Oö. Betriebstypenverordnung (Oö. BTypVO 2016) mit dem Buchstaben „I“ gekennzeichnet sind,
b) Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1 ff. („Seveso III-Richtlinie“) fallen, und
c) thermischen oder chemischen Behandlungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019.
(Anm: LGBl. Nr. 84/2020 - in der dortigen Novellenziffer 6 richtig: „Im § 4 Z 6…“)
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