Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. die Folgenutzung von Sand-, Kies-, Lehmgruben oder von Steinbrüchen;
2. sämtliche Bodeneingriffe - auch im Zusammenhang mit Bauführungen aller Art - wie Abtragungen, Aushub, Grabungen, Schürfungen, Bohrungen
a) bis 1 m unter Geländeoberkante bei flächenhaften Abtragungen ab einer Größe von 2.000 m²
b) ab 1 m unter Geländeoberkante, wobei gilt, dass der vorübergehende Baugrubenaushub für Bauwerke (Keller, Fundamente, Kabel- und Rohrleitungen, Masten und dgl.) bis max. 4 m unter Geländeoberkante sowie die Errichtung von Sonden zur Baugrunderkundung und zur Grundwasserbeobachtung von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, sofern die Baugruben nicht über das zeitlich unbedingt erforderliche Maß hinaus offen gehalten und entsprechend der ursprünglichen Bodenschichtung fachgerecht verdichtet wieder verfüllt werden;
3. unterirdische Sprengungen ab 3 m Bohrlochtiefe;
4. die Errichtung, Abänderung oder Auflassung bergrechtlich bewilligungspflichtiger Anlagen, soweit sie nicht dem Verbot des § 4 Z 1 unterliegt;
5. die Errichtung oder Abänderung von Anlagen zur flächenhaften Versickerung von Niederschlagswässern (im Sinn der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019) von Verkehrsflächen, betrieblichen Kfz-Abstellflächen, von sonstigen industriellen und gewerblichen Betriebsflächen, wobei gilt, dass Versickerungen von Abstellflächen bis zu einem Höchstausmaß von 250 m² oder mit einer Kapazität bis 20 Stellplätze von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
6. die Errichtung oder Abänderung von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswässern von Dachflächen industriell-gewerblich genutzter Betriebsanlagen, deren Emissionen geeignet sind, Niederschlagswässer so zu beeinträchtigen, dass bei deren Versickerung eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann;
7. die Errichtung oder Abänderung von landwirtschaftlichen Entwässerungsanlagen (Drainagierungen, Meliorationen), wobei jedenfalls eine grundwasserschonende Ableitung der Wässer sicherzustellen ist;
8. die landwirtschaftliche Bodenbearbeitung in einer Tiefe von mehr als 80 cm;
9. die landwirtschaftliche Beregnung;
10. die Errichtung oder Abänderung von Hauptverkehrswegen wie Landes- und Bundesstraßen, von Großparkplätzen sowie von Eisenbahnanlagen;
11. die Errichtung oder Abänderung von Flugplätzen oder Außenlandebahnen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2017;
12. die Errichtung oder Abänderung von Friedhöfen, Campingplätzen oder von Kleingartenanlagen im Sinn der Oö. Bauordnung 1994;
13. die Aufbereitung, Lagerung oder Verwendung radioaktiver Stoffe;
14. die Errichtung oder Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung von Stoffen, die wassergefährdend im Sinn des § 31a Abs. 1 zweiter Satz WRG. 1959 sind, wobei gilt, dass
a) von der Bewilligungspflicht die Lagerung von Mineralöl und Mineralölprodukten unter 1.000 Liter sowie die Lagerung sonstiger wassergefährdender Stoffe bis höchstens 200 Liter in dicht verschließbaren Stahl- oder Kunststoffbehältern zur Deckung des laufenden Bedarfs ausgenommen ist, wenn die zur Reinhaltung des Grund- und Oberflächenwassers gebotene Sorgfalt angewendet wird und die Lagerung und der Transport so erfolgen, dass beim Ausfließen dieser Produkte ein Einsickern in den Untergrund ausgeschlossen ist (§ 31 WRG. 1959);
b) von der Bewilligungspflicht weiters die Errichtung und der Betrieb von Senkgruben für Kleinhausbauten im Sinn des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, Düngersammelanlagen und Silosaftsammelgruben ausgenommen sind, wenn die für deren Errichtung maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 sowie der Oö. Bautechnikverordnung 2013 eingehalten werden;
15. die Errichtung, Abänderung oder Auflassung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen oder militärischer Anlagen, wenn die Tätigkeit geeignet ist, das geschützte Grundwasser zu beeinträchtigen.
(Anm: LGBl. Nr. 84/2020)
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