LandesrechtOberösterreichVerordnungenGrundwasserschongebietsverordnung Zirking§ 2

§ 2

In Kraft seit 01. August 2003
Up-to-date

§ 2

Geltungsbereich

(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1:20.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch Katasterpläne im Maßstab 1:2.000 (Blatt 1 - 10) dargestellt.

(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, werden in das Schongebiet nicht einbezogen.

(3) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

(4) Bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG. 1959 bleiben von den Anordnungen dieser Verordnung unberührt.

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