Zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen ist in der freien Natur verboten:
1. das Entfernen und Überfluten von mit Torfmoosen (Sphagnum sp., alle Arten) bewachsenen Gesteinsblöcken;
2. das Schlägern von Bäumen mit einer Population der Lungen-Flechte (Lobaria pulmonaria) und
3. das Beseitigen von Steinblöcken mit einer Population der Pustel-Nabelflechte (Lasallia pustulata).
(Anm: LGBl. Nr. 68/2019)
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