§ 12
Verbotene Arten und Mittel des Fangens oder
Tötens geschützter Tiere
(1) Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist jedenfalls verboten; darunter fallen insbesondere:
1. für Säugetiere:
- als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere;
- Tonbandgeräte;
- elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können;
- künstliche Lichtquellen;
- Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden;
- Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen;
- Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
- Sprengstoffe;
- Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;
- Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;
- Armbrüste;
- Gift und vergiftende oder betäubende Köder;
- Begasen oder Ausräuchern;
- halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
2. für Vögel, unbeschadet des § 11:
- Schlingen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Vögel;
- Tonbandgeräte;
- elektrische Schläge erteilende Geräte;
- Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker;
- Sprengstoffe;
- Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder;
- halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.
(2) Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit
einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.
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