§ 11 § 11 — Oö. Artenschutzverordnung
Der selektive Fang der Vogelarten Stieglitz (Carduelis carduelis), Zeisig (Carduelis spinus), Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) und Fichtenkreuzschnabel (Loxia curvirostra) für die traditionellen Singvogelausstellungen darf nur im politischen Bezirk Gmunden, in den Gemeinden Attnang-Puchheim, Aurach am Hongar, Frankenburg am Hausruck, Innerschwand, Lenzing, Mondsee, Ottnang am Hausruck, St. Lorenz, Schwanenstadt, Tiefgraben und Weyregg am Attersee des politischen Bezirkes Vöcklabruck sowie in den Gemeinden Lambach und Stadl-Paura des politischen Bezirkes Wels-Land außerhalb von Vogelschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie) und deren Haltung nur in den Bezirken Gmunden, Vöcklabruck, Wels-Land und nur unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligt werden:
1. Der Fang ist nur in der Zeit vom 15. September bis 30. November zulässig;
2. von den genannten Vogelarten darf je Bewilligungsinhaber nur ein Exemplar pro Art gefangen werden, soferne nicht Z 11 zur Anwendung kommt;
3. die Höchstanzahl der zu fangenden Vögel ist mit 550 je Art und Fangsaison begrenzt; dies gilt nicht für den zulässigen Fang von Lockvögeln;
4. der Fang ist nur zur Tageszeit (das ist die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang) abseits von Tränken und Futterstellen und im Abstand von mehr als 300 m von Gebäuden, die überwiegend dem Wohnbedarf dienen, zulässig;
5. der Vogelfänger hat bei dem gesamten Fangvorgang anwesend zu sein;
6. der Fang ist nur mit Schlagnetzen im Ausmaß von höchstens 1 m mal 1 m oder mit Netzkloben zulässig;
6a. die Haltung von Lockvögeln in arttypisch strukturierten Lockvogelkäfigen während der Ausübung des Singvogelfangs ist zulässig, hat jedoch ohne Verletzung der Lockvögel zu erfolgen;
Rückverweise
6b. Beifänge sind sofort freizulassen;
6c. der Transport der Vögel in arttypisch strukturierten Transportkäfigen oder anderen arttypisch strukturierten Transportbehältnissen ist zulässig, jedoch so kurz wie möglich zu halten und hat ohne Verletzung der Vögel und bei zumindest abgedunkelten Lichtverhältnissen zu erfolgen;
7. über Fangzeit, Ort, verwendetes Fangmittel und Fangerfolg ist ein Protokoll zu führen und der Behörde nach Ablauf der zulässigen Fangzeit gemäß Z 1 bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Fangjahres vorzulegen;
8. die gefangenen Vögel sind bis spätestens 10. April des dem Fang folgenden Jahres wieder in einen für sie arttypischen Lebensraum freizulassen, sofern sie nicht als Lockvögel zulässigerweise gehalten werden;
9. die Haltung der Vögel hat in arttypisch strukturierten Volieren mit einem Ausmaß von mindestens 2 m (Höhe) mal 2 m mal 1 m oder von mindestens 4 m³ bei einer Mindesthöhe von 1,5 m zu erfolgen;
10. die Haltung in Käfigen ist während der Zeit der Ausstellungen zulässig. Die Bestimmungen der Außerlandwirtschaftlichen Tierhaltungs-Verordnung, LGBl. Nr. 94/2002, gelten sinngemäß;
11. die zum rechtmäßigen Fang der genannten Vogelarten notwendigen Lockvögel dürfen nur in einer Menge von zwei Individuen pro Art bzw. Gesangsvariation beim Fichtenkreuzschnabel gefangen und gehalten werden;
12. über Zu- und Abgänge der Lockvögel ist ein Protokoll zu führen und der Behörde nach Ablauf der zulässigen Fangzeit gemäß Z 1 bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Fangjahres vorzulegen;
13. die Fangbewilligung darf unter Berücksichtigung von Z 3 maximal für jeweils sechs Fangsaisonen erteilt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 48/2026)
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