§ 3
Teile der Physikatsprüfung
(1) Die Physikatsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Bei der Physikatsprüfung sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
1. Hygiene und Sanitätsgesetzkunde,
2. gerichtliche Medizin mit Einschluss der forensischen Psychologie,
3. Pharmakognosie mit Einschluss der Kenntnis der gängigsten Gifte,
4. Chemie und
5. Veterinärwesen, soweit für den amtsärztlichen Dienst von Bedeutung.
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