(1) Die Verwaltungsabgabe ist zu entrichten
1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1
a) von der Person, die nach den Bestimmungen des dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtstitels die Kosten des Rechtserwerbs zu tragen hat,
b) von der Erwerberin oder dem Erwerber eines Rechts, wenn der Rechtstitel keine Bestimmungen über die Tragung der Kosten enthält;
2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 von der Antragstellerin oder dem Antragsteller.
(2) Ist nach Abs. 1 die Verwaltungsabgabe von mehreren Personen zu entrichten, sind sie Gesamtschuldner.
(3) Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die Parteien (§ 31 Abs. 2 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994) als Gesamtschuldner.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise