(1) Für folgende Amtshandlungen der Grundverkehrsbehörden sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. die Genehmigung von Rechtserwerben gemäß §§ 4, 5, 7 und 8 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994;
2. die Ausstellung von Genehmigungen gemäß §§ 20 bis 23 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994;
3. die Erlassung von Feststellungsbescheiden auf Antrag einer Partei, insbesondere gemäß § 11, gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 20 bis 23 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise