Vorwort
§ 1
§ 1
Spielprogramme sowie Spielapparate und -automaten im Sinn des § 2 Abs. 1 Oö. Spielapparategesetz 1999 in Verbindung mit deren Spielprogrammen gelten jedenfalls als Gegenstände, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können, wenn auf dem Bildschirm kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlicht werden, indem durch aktiven Spieleingriff ein Spielerfolg etwa in Form von Punkten
1. durch die gezielte Verletzung oder Tötung von Menschen, Tieren oder Fantasiewesen durch symbolische Angriffs- oder Verteidigungshandlungen oder
2. durch die gezielte Zerstörung oder Beschädigung von Sachwerten (etwa von Gebäuden, Fahrzeugen, Flugobjekten) durch symbolische Gewaltanwendung
erzielt wird.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.