Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das Feuchtgebiet „Weyr-Welsern“ in der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in der Anlage 1 durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt . Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellung, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 117/2022)
§ 2 § 2
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß den §§ 5, 9 und 10 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. die forstliche Nutzung, ausgenommen die Einzelstammentnahme;
2. die Neubewaldung;
3. die Düngung der Wiesenflächen;
4. die Errichtung und die Änderung von Wegen und Lehrpfaden;
5. die Anlage künstlicher Gewässer;
6. die Neuanlage und Vergrößerung von Park-, Abstell- und Lagerplätzen unabhängig vom Flächenausmaß;
7. die Errichtung und die Änderung von elektrischen Leitungsanlagen;
8. die Errichtung und die Änderung von Telekommunikations- und Fernmeldeeinrichtungen;
9. die Verlegung von Rohrleitungen unabhängig von deren Durchmesser;
10. das Pflanzen standortfremder Gewächse;
11. die Durchführung geländegestaltender Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage.
(Anm: LGBl.Nr. 117/2022)
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 117/2022)
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDF