§ 2
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. Das vollständige "auf Stock setzen" von mehr als 50% der Länge eines Heckenzuges in einem Zeitraum von fünf Jahren;
2. die Errichtung und die Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom;
3. die Errichtung und die Änderung von oberirdischen Fernmeldeleitungsanlagen;
4. die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen;
5. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;
6. die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden etc.;
7. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß;
8. die Verwendung einer Grundfläche zur Lagerung von biogenen Abfällen unabhängig vom Flächenausmaß der Lagerstätte;
9. die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen unabhängig vom Flächenausmaß des Abbaustandortes und des Verwendungszweckes;
10. die Rodung oder sonstige Entfernung von Obstbaumbeständen von mehr als 75% des Bestandes;
11. die Neubewaldung;
12. die Errichtung von Zäunen mit einer Höhe von mehr als 1,5 Meter.
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