§ 1
(1) Die "Kulturterrassen in Ödenkirchen" in der Gemeinde Ulrichsberg, politischer Bezirk Rohrbach, sind Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.500 dargestellt.
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