LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. NSchG - Aufwandsentschädigungsverordnung§ 3

§ 3

In Kraft seit 29. März 2002
Up-to-date

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Aufwandsentschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landesbeirates für Natur- und Landschaftsschutz, der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz, LGBl. Nr. 37/1983, außer Kraft.

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