§ 2
Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung gemäß § 1 besteht unter der Voraussetzung, dass die Mitwirkung der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz ausdrücklich in schriftlicher Form durch die zuständigen Behörden (§ 48 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) veranlasst wurde.
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