LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über jugendgefährdende Gegenstände

Verordnung über jugendgefährdende Gegenstände

In Kraft seit 22. Dezember 2001
Up-to-date

§ 1

§ 1

Getreue Nachahmungen echter Schusswaffen, wie z.B. Federdruckwaffenspielzeug (Softguns), gelten jedenfalls als Gegenstände, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.