Vorwort
§ 1 § 1
Die von den Prüfungswerbern zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt:
1. | a) | für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß § 6 Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005 | |
im Ausbildungstyp 1 | 22 Euro | ||
im Ausbildungstyp 2 | 29 Euro | ||
im Ausbildungstyp 3 | 37 Euro | ||
b) | Entfallen | ||
2. | für die gemäß der Oö. Jagdprüfungsverordnung abzulegende Jagdprüfung | 180 Euro | |
3. | für die gemäß der Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021 abzulegende Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung | 210 Euro | |
4. | für die gemäß der Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021 abzulegende Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung | 230 Euro | |
5. | für die gemäß der Oö. Fischereiverordnung abzulegende Fischereischutzprüfung | 125 Euro | |
6. | für die gemäß dem Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024 abzulegende Dienstprüfung | 70 Euro | |
7. | für die Facharbeiterprüfung gemäß § 13 Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991 | ||
a) | bei der Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung | 100 Euro | |
b) | bei der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungen | ||
je Teilprüfung | 75 Euro | ||
maximal jedoch | 150 Euro | ||
c) | bei der Wiederholung einer Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung | 100 Euro | |
d) | bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungen | ||
je Teilprüfung | 75 Euro | ||
maximal jedoch | 150 Euro | ||
8. | für die Abschlussprüfung bei Ausbildungsversuchen gemäß § 13b Abs. 2 Z 4 Oö. LFBAG 1991 | ||
a) | bei der Abschlussprüfung als Gesamtprüfung | 100 Euro | |
b) | bei der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen | ||
je Teilprüfung | 75 Euro | ||
maximal jedoch | 150 Euro | ||
c) | bei der Wiederholung einer Abschlussprüfung als Gesamtprüfung | 100 Euro | |
d) | bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen | ||
je Teilprüfung | 75 Euro | ||
maximal jedoch | 150 Euro | ||
9. | a) | für die Meisterprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991 | |
je Teilprüfung | 100 Euro | ||
maximal jedoch | 300 Euro | ||
10. | a) | für die Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung gemäß § 17 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991 | 100 Euro |
b) | für die Wiederholung der Zusatzprüfung | 100 Euro | |
11. | a) | für die Zusatzprüfung zur Meisterprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Oö. FBAG 1991 | 100 Euro |
b) | für die Wiederholung der Zusatzprüfung | 100 Euro | |
12. | für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Facharbeiterinnen und Facharbeiter) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung | 100 Euro | |
13. | für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Meisterinnen und Meister) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung | 100 Euro | |
14. | für die Höhlenführerprüfung gemäß § 22 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001 | 100 Euro | |
(Anm: LGBl.Nr. 111/2011, 101/2019, 119/2023, 18/2024)
§ 2 § 2
Das Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Kommission beträgt je Prüfungswerberin bzw. Prüfungswerber:
1. | a) | für die schriftliche Dienstprüfung gemäß § 1 Z 1 lit. a: | |
für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit | |||
im Ausbildungstyp 1 | 14 Euro | ||
im Ausbildungstyp 2 | 18 Euro | ||
im Ausbildungstyp 3 | 22 Euro | ||
b) | entfallen | ||
2. | für die Jagdprüfung gemäß § 1 Z 2: | ||
für die bzw. den Vorsitzenden | 9 Euro | ||
für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je | 8 Euro | ||
3. | für die Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung gemäß § 1 Z 3: | ||
für die bzw. den Vorsitzenden | 13 Euro | ||
für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je | 10 Euro | ||
4. | für die Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung gemäß § 1 Z 4: | ||
für die bzw. den Vorsitzenden | 13 Euro | ||
für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je | 10 Euro | ||
für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit | 14 Euro | ||
5. | für die Fischereischutzprüfung gemäß § 1 Z 5: | ||
für die bzw. den Vorsitzenden | 13 Euro | ||
für das weitere Mitglied der Prüfungskommission | 10 Euro | ||
6. | für die Standesbeamten-Dienstprüfung gemäß § 1 Z 6: | ||
für die bzw. den Vorsitzenden | 14 Euro | ||
für die Beisitzerinnen und Beisitzer je | 10 Euro | ||
für die Schriftführerin bzw. den Schriftführer | 7 Euro | ||
7. | a) | für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem Oö. LFBAG 1991 gemäß § 1 Z 7, 10 und 12 | 7 Euro |
b) | für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem Oö. LFBAG 1991 gemäß § 1 Z 9, 11 und 13 | 14 Euro | |
8. | für die Höhlenführerprüfung gemäß § 1 Z 14 | ||
für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden | 10 Euro | ||
für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je | 10 Euro | ||
(Anm: LGBl.Nr. 55/2012, 119/2023, 18/2024)
§ 3
§ 3
Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel sowie der Aufenthaltskosten im Ausmaß der jeweils den Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung nach der Gebührenstufe 2 zustehenden Reisezulagen, sofern diese Reisezulagen dem Mitglied der Prüfungskommission nicht von seinem Dienstgeber abgegolten werden. Die Fahrtkosten sind bei Erforderlichkeit der Benützung eines eigenen Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.
§ 3a § 3a
Eine in dieser Verordnung vorgesehene Prüfungsgebühr ist auch dann zu entrichten und das festgelegte Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Prüfungskommission gebührt diesen auch dann, wenn die bei der entsprechenden Regelung zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Prüfung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
(Anm: LGBl.Nr. 119/2023)
§ 4
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Prüfungsgebührenverordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und die Zweite Prüfungsgebührenverordnung 1998, LGBl. Nr. 51, außer Kraft; sie sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2002 ereignet haben.
Art. 2
Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 54/2006)
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) § 1 Z. 1 und § 2 Z. 1 der Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 in der Fassung LGBl. Nr. 136/2001 sind auf Dienstprüfungen, die nach den bis zum 30. Juni 2005 geltenden Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 und des Oö. Gemeinde-Dienstrechts-und Gehaltsgesetzes 2002 abgehalten werden, weiterhin anzuwenden.