§ 1 § 1
Die von den Prüfungswerbern zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt:
| 1. | a) | für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß § 6 Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005 | |
| | im Ausbildungstyp 1 | 22 Euro |
| | im Ausbildungstyp 2 | 29 Euro |
| | im Ausbildungstyp 3 | 37 Euro |
| b) | Entfallen | |
| | | |
| 2. | für die gemäß der Oö. Jagdverordnung 2024 abzulegende Jagdprüfung | |
(Anm: LGBl.Nr. 111/2011, 101/2019, 119/2023, 18/2024, 66/2025)
§ 2 § 2
Das Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Kommission beträgt je Prüfungswerberin bzw. Prüfungswerber:
| 1. | a) | für die schriftliche Dienstprüfung gemäß § 1 Z 1 lit. a: | |
| | für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit | |
| | im Ausbildungstyp 1 | 14 Euro |
| | im Ausbildungstyp 2 | 18 Euro |
| | im Ausbildungstyp 3 | 22 Euro |
| b) | entfallen | |
|
§ 3
§ 3
Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel sowie der Aufenthaltskosten im Ausmaß der jeweils den Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung nach der Gebührenstufe 2 zustehenden Reisezulagen, sofern diese Reisezulagen dem Mitglied der Prüfungskommission nicht von seinem Dienstgeber abgegolten werden. Die Fahrtkosten sind bei Erforderlichkeit der Benützung eines eigenen Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.
§ 3a § 3a
Eine in dieser Verordnung vorgesehene Prüfungsgebühr ist auch dann zu entrichten und das festgelegte Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Prüfungskommission gebührt diesen auch dann, wenn die bei der entsprechenden Regelung zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Prüfung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
(Anm: LGBl.Nr. 119/2023)
§ 4
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Prüfungsgebührenverordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und die Zweite Prüfungsgebührenverordnung 1998, LGBl. Nr. 51, außer Kraft; sie sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2002 ereignet haben.
Art. 2
Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 54/2006)
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) § 1 Z. 1 und § 2 Z. 1 der Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 in der Fassung LGBl. Nr. 136/2001 sind auf Dienstprüfungen, die nach den bis zum 30. Juni 2005 geltenden Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 und des Oö. Gemeinde-Dienstrechts-und Gehaltsgesetzes 2002 abgehalten werden, weiterhin anzuwenden.