Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümer, durch von ihnen Beauftragte sowie durch dinglich Berechtigte im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
2. das Betreten der Waldfläche;
3. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd ab dem 1. August jeden Jahres;
4. die Instandhaltung der rechtmäßig bestehenden Entwässerungsgräben durch Räumung bis zu einer Tiefe von maximal 50 cm;
5. die Instandhaltung der Entwässerungsgräben an der Nord-, Ost- und Westgrenze des Grundstücks Nr. 547/3, KG. Perwang, durch Räumung bis zu einer Tiefe von maximal 70 cm und die Herstellung eines Niveauausgleiches der Grabentiefe von 70 cm auf 50 cm in der jeweils südlichen Verlängerung des westlichen und östlichen Grabens auf einer Länge von maximal 4 m;
6. die Entfernung von Gehölzanflug entlang der Entwässerungsgräben, entlang von Grundstücksgrenzen sowie auf dem Grundstück Nr. 550/2, KG. Perwang;
7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Haarwild, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen;
8. die Entnahme nicht autochtoner Gehölzarten;
9. Maßnahmen zum Schutz der Naturverjüngung sowie bei einem Mangel an natürlicher Verjüngung die Verwendung von Wildlingen aus dem Schutzgebiet.
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