§ 11
Gemeinden über 10.000 Einwohner
In Gemeinden über 10.000 Einwohner ist der Dienstpostenplan unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.
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