Vorwort
§ 1 § 1
(1) Der „Predigtstuhl“ in der Gemeinde Hartkirchen, politischer Bezirk Eferding, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt.
§ 2 § 2
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, mit Ausnahme der Neuerrichtung von jagdlichen Einrichtungen und Wildfütterungen;
2. das Betreten.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.