Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes und des Schutzzweckes, insbesondere die Mahd der unbewaldeten Halbtrockenrasen nach dem 15. August eines jeden Jahres, die Freistellung weiterer Flächen von Kiefernanflug sowie Freistellungen zum Schutz der Sumpfgladiole in den im Plan jeweils gekennzeichneten Bereichen;
2. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form von Kahlschlägen in den Buchen- und Buchen-Fichten-Tannenmischwäldern bis zu einem Ausmaß von 2.000 m², wobei
a) angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind,
b) die Wiederbewaldung durch Naturverjüngung zu erfolgen hat, bei Ausfall dieser sind ergänzende Aufforstungen mit aus dem Gebiet stammenden Wildlingen zulässig;
3. Maßnahmen zur Sicherung der Verjüngung sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Schutzwirkung des Waldes;
4. die Entfernung der Strauchschicht zur Förderung der Verjüngung sowie bei Behinderung der Waldarbeit;
5. die bisher übliche forstwirtschaftliche Nutzung auf dem Grundstück Nr. 1405;
6. das Betreten, ausgenommen das Klettern in den Felsregionen;
7. das Befahren im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
8. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Schalen- und Haarwild mit Ausnahme der Wildfütterung außerhalb der Notzeit sowie die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen;
9. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Einrichtungen;
10. die Errichtung einer Forststraße auf der im Plan gekennzeichneten Forststraßentrasse.
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