Vorwort
§ 1 § 1
(1) Der Grünberg in der Gemeinde Frankenburg, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt.
§ 2 § 2
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümer, durch von ihnen Beauftragte sowie durch dinglich Berechtigte im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
2. das Betreten für wissenschaftliche Zwecke;
3. die Entnahme der Fichte sowie der Tanne;
4. Maßnahmen zur Sicherung der Naturverjüngung der Gemeinen Kiefer (Rotföhre) im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Rehwild, ausgenommen die Wildfütterung außerhalb der Notzeit sowie die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
6. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Wegen.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.