LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Grünberg" in Frankenburg

V Naturschutzgebiet "Grünberg" in Frankenburg

In Kraft seit 03. März 2001
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Der Grünberg in der Gemeinde Frankenburg, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt.

§ 2 § 2

Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümer, durch von ihnen Beauftragte sowie durch dinglich Berechtigte im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

2. das Betreten für wissenschaftliche Zwecke;

3. die Entnahme der Fichte sowie der Tanne;

4. Maßnahmen zur Sicherung der Naturverjüngung der Gemeinen Kiefer (Rotföhre) im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Rehwild, ausgenommen die Wildfütterung außerhalb der Notzeit sowie die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

6. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Wegen.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Plan Naturschutzgebiet Grünberg

Anl. 1