Vorwort
§ 1
Fahrverbot
(1) Die Schifffahrt mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor ausgestattet sind (z.B. Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motorsurfer), ist auf folgenden Flüssen verboten:
1. Enns;
2. Traun;
3. Steyr.
(2) Das im Abs. 1 angeführte Fahrverbot gilt hinsichtlich der Flüsse Enns und Traun nur insoweit, als sie nicht Wasserstraßen im Sinn des § 15 des Schiffahrtsgesetzes sind.
§ 2
Ausnahmen
Das Fahrverbot des § 1 gilt nicht für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und Ähnliches) und deren Vorbereitungen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.