LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Fluss-Verkehrsverordnung 2000

Oö. Fluss-Verkehrsverordnung 2000

In Kraft seit 21. Dezember 2000
Up-to-date

§ 1

§ 1

Fahrverbot

(1) Die Schifffahrt mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor ausgestattet sind (z.B. Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motorsurfer), ist auf folgenden Flüssen verboten:

1. Enns;

2. Traun;

3. Steyr.

(2) Das im Abs. 1 angeführte Fahrverbot gilt hinsichtlich der Flüsse Enns und Traun nur insoweit, als sie nicht Wasserstraßen im Sinn des § 15 des Schiffahrtsgesetzes sind.

§ 2

§ 2

Ausnahmen

Das Fahrverbot des § 1 gilt nicht für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und Ähnliches) und deren Vorbereitungen.

§ 3

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.