§ 4 § 4 — V Landschaftsschutzgebiet "Warscheneck-Süd - Wurzeralm" in Spital am Pyhrn
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(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet Brunnsteinersee-Teichlboden als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 23/1965, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr.80/1982, der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 auf der Fläche des Naturschutzgebietes und des Landschaftsschutzgebietes ”Warscheneck-Süd - Wurzeralm” außer Kraft.
(3) Die Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Spital am Pyhrn, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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