Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 1995 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. Das Befahren der Grundflächen mit Fahrzeugen, ausgenommen durch die Verfügungsberechtigten und durch von diesen Beauftragten im Rahmen der land-, forst- und jagdwirtschaftlichen Nutzung sowie ausgenommen das Befahren der Zufahrten durch die jeweils Fahrtberechtigten;
2. der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Errichtung von Tourismus- und Freizeitanlagen;
3. die Drainagierung von Grundflächen unabhängig vom Flächenausmaß;
4. die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden, Zufahrtsstraßen etc;
5. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;
6. die ober- und unterirdische Verlegung von Rohrleitungen unabhängig von ihrem Durchmesser;
7. die Errichtung und die Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen bis 30.000 Volt;
8. das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe zum Feststellen der Abbauwürdigkeit entsprechend einer bestehenden Schurfberechtigung.
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