§ 7 — Oö. Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung 2000
Rückverweise
§ 7
(1) Anlässlich der Verleihung sind Verleihungsdiplome in einfacher Ausstattung auszufertigen.
(2) Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über.
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