LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. KAG

Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. KAG

In Kraft seit 01. Oktober 1991
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in Form von Sitzungsgeldern. Mit dem Sitzungsgeld ist auch die für das Aktenstudium aufgewendete Zeit und Mühe abgegolten.

§ 2

§ 2

Das Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für jede Sitzung der Schiedskommission, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, und beträgt

a) bei einer Sitzungsdauer von mindestens einer Stunde

für den Vorsitzenden eines Senates ...... 153 Euro,

für jeden Beisitzer ..................... 102 Euro;

b) bei einer Sitzungsdauer von weniger als einer Stunde

für den Vorsitzenden eines Senates ...... 73 Euro,

für jeden Beisitzer ..................... 51 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2001)

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem O.ö. Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 72/1975, außer Kraft.