§ 2
In Durchführung des § 19 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, in der Fassung LGBl. Nr. 39/1965 und LGBl. Nr. 9/1969 wird als Kurbezirk des Luftkurortes St. Wolfgang im Salzkammergut das Gebiet der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut festgesetzt.
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