§ 13
Sperrige Abfälle
Bei der Abfuhr der sperrigen Abfälle sind Altstoffe getrennt zu erfassen und einer Verwertung zuzuführen. Wenn eine Trennung im Zuge der Abfuhr nicht durchgeführt wird (z.B. bei Sammlung mittels Großbehältern), ist eine nachfolgende Aussortierung der Altstoffe durchzuführen.
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