§ 1
Geltungsbereich
(1) Der Oö. Abfallwirtschaftsplan regelt die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele (§ 3 Oö. AWG 1997) der Abfallwirtschaft in Oberösterreich unter Beachtung der Grundsätze für die Lagerung, Sammlung, Abfuhr, Beförderung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (§ 4 Oö. AWG 1997).
(2) Soweit der Oö. Abfallwirtschaftsplan Regelungen hinsichtlich Altstoffe enthält, gilt er nur soweit, als nicht bereits bundesrechtliche Vorschriften bestehen.
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