§ 5
Statistische Aufzeichnungen
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die durchgeführten Untersuchungen statistische Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben jedenfalls zu enthalten:
1. die untersuchten Personengruppen;
2. die Zahl der untersuchten Personen;
3. die Zahl der dabei aufgefundenen behandlungs- und/oder überwachungsbedürftigen Tuberkulosefälle, gegliedert nach untersuchten Personengruppen.
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