LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Kehrgebietsverordnung 1999

Oö. Kehrgebietsverordnung 1999

In Kraft seit 15. August 1999
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Kehrgebiete im Bundesland Oberösterreich werden wie folgt festgelegt:

Kehrgebiet Braunau:

Das Kehrgebiet Braunau umfasst den politischen Bezirk Braunau mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

Kehrgebiet Freistadt:

Das Kehrgebiet Freistadt umfasst den politischen Bezirk Freistadt mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

Kehrgebiet Gmunden:

Das Kehrgebiet Gmunden umfasst den politischen Bezirk Gmunden mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

Kehrgebiet Grieskirchen/Eferding:

Das Kehrgebiet Grieskirchen/Eferding umfasst den politischen Bezirk Grieskirchen sowie den politischen Bezirk Eferding mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

Kehrgebiet Kirchdorf:

Das Kehrgebiet Kirchdorf umfasst den politischen Bezirk Kirchdorf mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

Kehrgebiet Linz:

Das Kehrgebiet Linz umfasst das Stadtgebiet Linz sowie den politischen Bezirk Linz-Land mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

Kehrgebiet Perg:

Das Kehrgebiet Perg umfasst den politischen Bezirk Perg mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

Kehrgebiet Ried im Innkreis:

Das Kehrgebiet Ried im Innkreis umfasst den politischen Bezirk Ried im Innkreis mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

Kehrgebiet Rohrbach:

Das Kehrgebiet Rohrbach umfasst den politischen Bezirk Rohrbach mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

Kehrgebiet Schärding:

Das Kehrgebiet Schärding umfasst den politischen Bezirk Schärding mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

Kehrgebiet Steyr:

Das Kehrgebiet Steyr umfasst das Stadtgebiet Steyr sowie den politischen Bezirk Steyr-Land mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

Kehrgebiet Urfahr:

Das Kehrgebiet Urfahr umfasst den politischen Bezirk Urfahr-Umgebung mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

Kehrgebiet Vöcklabruck:

Das Kehrgebiet Vöcklabruck umfasst den politischen Bezirk Vöcklabruck mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

Kehrgebiet Wels:

Das Kehrgebiet Wels umfasst das Stadtgebiet Wels sowie den politischen Bezirk Wels-Land mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.

§ 2 § 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 15. August 1999 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl. Nr. 144/1991 außer Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 80/2001, 111/2017)

(2) Das Kehrgebiet Rohrbach umfasst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schönegg. (Anm: LGBl.Nr. 111/2017)