§ 2
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes und des Schutzzweckes;
2. das Betreten durch die Grundeigentümer, von diesen Beauftragte sowie durch Alpsweideberechtigte; weiters zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und dem Grundeigentümer;
3. das Betreten im Bereich der hiefür vorgesehenen Wege;
4. die Nutzung von Grund und Boden im Rahmen bestehender Alpsweiderechte;
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf Rauhfußhühner, der Wildfütterung sowie der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
6. auf Moorstandorten bei entsprechendem Bodenfrost die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme außerhalb der mit Latschen und Erlen bestockten Bereiche;
7. außerhalb von Moorstandorten die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme sowie des Femelhiebs mit Ausnahme der Nutzung der Latsche;
8. das Befahren im Rahmen der erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung im dafür notwendigen Ausmaß und auf Moorstandorten ausschließlich bei entsprechendem Bodenfrost;
9. forstliche Maßnahmen nach Kalamitätsereignissen im unbedingt notwendigen Ausmaß nach mindestens 14tägiger vorheriger Anzeige bei der Naturschutzbehörde;
10. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Hochständen und Wegen sowie Maßnahmen zur Besucherlenkung;
11. die Entnahme von Proben zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und der Naturschutzbehörde.
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