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Verordnung - Sportarten, die auf Grund der mit ihrer Ausübung verbundenen Gefahr eine qualifizierte Ausbildung erfordern
§ 3
§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Dezember 1998
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§ 3 § 3 — Verordnung - Sportarten, die auf Grund der mit ihrer Ausübung verbundenen Gefahr eine qualifizierte Ausbildung erfordern
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Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
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