Leiter von Einrichtungen zur Erteilung von Tauchunterricht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung diese Tätigkeit bereits seit mindestens zwei Jahren ausgeübt haben und die nach dem Oö. Sportgesetz geforderten allgemeinen und fachlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Berechtigungsscheines nicht oder nur zum Teil erfüllen, haben binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Erbringung der fehlenden Voraussetzungen nachzuweisen. Als gleichwertige Ausbildung gilt dabei auch die Ablegung einer praktischen Eignungsprüfung beim O.ö. Landes-Tauchsportverband.
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