§ 5
Geschäftsstelle des Beirats
(1) Die Geschäfte des Beirats sind beim Amt der Oö. Landesregierung von derjenigen Abteilung zu besorgen, der diese Aufgaben nach den einschlägigen Organisationsvorschriften des Amtes zukommen.
(2) Die Geschäftsstelle hat ihre Aufgaben unter der sachlichen Leitung des Vorsitzenden des Beirats zu besorgen.
(3) Die Geschäftsstelle hat den Protokollführer für die Sitzung des Beirats beizustellen.
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