§ 4
Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Sitzung des Beirats ist ein zusammenfassendes Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führen.
(2) In dieses Protokoll sind jedenfalls Ort und Zeit der Sitzung, Feststellungen über die Beratungsfähigkeit (§ 3 Abs. 2), die Namen der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) und sonstiger teilnehmender Personen sowie die wesentlichen Beratungsgegenstände und die darauf Bezug habenden zusammengefaßten Ausführungen der bei der Sitzung Anwesenden aufzunehmen.
(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer abzufassen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.
(4) Jedem Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirats ist unverzüglich eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls findet nur statt, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Protokolls folgenden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht dagegen ausspricht.
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