§ 3
Sitzungen des Beirats
(1) Der Beirat kommt seinen Aufgaben (§ 56 des Oö. SHG 1998) in Sitzungen nach.
(2) Der Beirat ist beratungsfähig, wenn bei einer Sitzung wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) einschließlich des Vorsitzenden (Stellvertreter des Vorsitzenden) anwesend ist.
(3) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
(4) Sachverständige und Auskunftspersonen (§ 56 Abs. 3 Oö. SHG 1998) sind beizuziehen, wenn dies vom Vorsitzenden oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für erforderlich erachtet wird. Ein Sachverständiger oder eine Auskunftsperson darf jedoch nicht beigezogen werden, wenn sich mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) dagegen ausspricht. Ist ein Sachverständiger oder eine Auskunftsperson der Sitzung des Beirats beizuziehen, so hat der Vorsitzende das Erforderliche zu veranlassen.
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