§ 2
Einberufung der Sitzungen des Beirats
(1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt wird. In diesem Fall ist der Beirat innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß er innerhalb von weiteren drei Wochen zusammentreten kann.
(2) Zu jeder Sitzung sind sämtliche Mitglieder des Beirats unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung einzuladen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung durch sein Ersatzmitglied selbst Sorge zu tragen. Das Mitglied hat seine Verhinderung seinem Ersatzmitglied und der Geschäftsstelle des Beirats rechtzeitig bekanntzugeben.
(3) In besonders dringenden Fällen kann die Frist von zwei Wochen (Abs. 2) unterschritten werden.
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