LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der die Geschäftsordnung des Beirats für Sozialplanung erlassen wird§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date

§ 1

Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Beirat für Sozialplanung (Beirat). Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Beratungen.

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