§ 1 — Verordnung, mit der die Geschäftsordnung des Beirats für Sozialplanung erlassen wird
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§ 1
Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Beirat für Sozialplanung (Beirat). Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Beratungen.
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