§ 3
Aufenthalts- und Reisekosten
(1) Für jene Fahrten zu Besprechungen, Tagungen, Konferenzen etc., die im Zusammenhang mit der Funktion als Mitglied und im Auftrag eines Bezirksabfallverbandes erfolgen, gebührt den Mitgliedern der Verbandsvorstände und der Verbandsversammlungen der Ersatz der Aufenthalts- und Reisekosten nach den Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.
(2) Dem Obmann eines Abfallverbandes gebührt der Ersatz der Aufenthaltskosten, jedoch nur für Fahrten zu Besprechungen, Tagungen, Konferenzen etc. außerhalb des Verbandsbereiches.
(3) Als Zeitversäumnis gilt die Zeit, die das Mitglied vom Verlassen seiner Wohnung oder Arbeitsstätte bis zur Rückkehr aufwenden muß. Bei Benützung eines Personenkraftwagens sind die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.
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