§ 2
Sitzungsgeld
(1) Den Mitgliedern eines Verbandsvorstandes, den Mitgliedern von Verbandsausschüssen sowie den Mitgliedern der Verbandsversammlungen gebührt für jede Teilnahme an einer Sitzung als Ersatz für Zeitversäumnis und Aufenthaltskosten eine Entschädigung von 50 Euro. (Anm: LGBl. Nr. 128/2001)
(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 ist mittels eines Antrages geltend zu machen.
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