§ 1
Aufwandsentschädigung
(1) Dem Obmann des Bezirksabfallverbandes gebührt für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung von maximal 50 v.H. eines Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Die tatsächliche Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung erfolgt jährlich, abhängig von dem durch die Arbeitsschwerpunkte, die Anzahl der Geschäftsfälle und Projekte des jeweiligen Jahres bedingten Zeitaufwand des Obmannes, gemeinsam mit dem Jahresvoranschlag durch Beschluß der Verbandsversammlung.
(2) Dem Obmann-Stellvertreter gebührt für jede besondere Arbeitsverrichtung neben dem Sitzungsgeld gemäß § 2 eine Entschädigung bis zu 50 Euro. Die Aufwandsentschädigung des Obmann-Stellvertreters, bestehend aus der Entschädigung für besondere Arbeitsverrichtungen und Sitzungsgeld gemäß § 2 ist der Höhe nach mit 25% der Entschädigung des Obmannes zu begrenzen. Diese Regelung gilt nicht für den Fall der Vertretung des Obmannes gemäß § 1 Abs. 3. Diese besondere Arbeitsverrichtung muß im Auftrag oder in Vertretung des Obmannes erfolgen, wobei pro Kalendertag nur eine besondere Arbeitsverrichtung des Obmann-Stellvertreters in Rechnung gestellt werden kann. (Anm: LGBl. Nr. 128/2001)
(3) Für den Fall der Verhinderung des Obmannes über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen gebührt dem Obmann-Stellvertreter ein auf die Dauer der Stellvertretung bezogener aliquoter Anteil der Entschädigung des Obmannes.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise