LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung betreffend Ausnahmen von der Anwendung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994

Verordnung betreffend Ausnahmen von der Anwendung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994

In Kraft seit 28. März 1998
Up-to-date

§ 1 § 1 Personengruppen und Verwendungsbereiche

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist der Abschnitt A des II. Hauptstückes des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 auf folgende Personengruppen und Verwendungsbereiche nicht anzuwenden:

1. Mitarbeiter in Büros von Mitgliedern der Landesregierung, Präsidenten des Landtages und Klubs der im Landtag vertretenen Parteien;

2. nichtrichterliche Bedienstete des Oö. Landesverwaltungsgerichts;

3. begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, sofern sie über den systemisierten Stand im Sinne des allgemeinen Teiles des Dienstpostenplanes eingestellt werden;

4. Beratungsärzte (z. B. für Mutterberatung, Schulgesundheitspflege) und Beratungskräfte (z. B. für Familien- und Sozialberatungsstellen, Haltungs- und Bewegungserziehung);

5. Religionslehrer; Vertragslehrer des Entlohnungsschemas IIL bis zu einem Beschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden und Erhöhung dieses Beschäftigungsausmaßes als Krankheitsvertretung oder Karenzvertretung jeweils für die Dauer von höchstens drei Monaten;

6. Ferialkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre, Ausstellungskräfte und Tätigkeiten in freiwilligen sozialen Diensten;

7. Verwendungen im Bereich des unterstützenden Personals und Fachpersonals (insbesondere Reinigungs-, Hilfs-, Küchen-, Service-, Reparatur- und Erhaltungsbereiche) der Funktionslaufbahnen LD 25 bis einschließlich LD 19 bis maximal drei Monate;

8. Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation das für diesen Einsatz notwendige - insbesondere medizinische - Personal, befristet für die Dauer der Tätigkeit der Krisenstäbe.

(Anm.: LGBl. Nr. 64/2003, 2/2014, 29/2018, 28/2020)

§ 2

§ 2

Personenbezogene Bezeichnungen

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.

§ 3

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.