Verordnung betreffend Ausnahmen von der Anwendung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994
Vorwort
§ 1 § 1 Personengruppen und Verwendungsbereiche
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist der Abschnitt A des II. Hauptstückes des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 auf folgende Personengruppen und Verwendungsbereiche nicht anzuwenden:
1. Mitarbeiter in Büros von Mitgliedern der Landesregierung, Präsidenten des Landtages und Klubs der im Landtag vertretenen Parteien;
2. nichtrichterliche Bedienstete des Oö. Landesverwaltungsgerichts;
3. begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, sofern sie über den systemisierten Stand im Sinne des allgemeinen Teiles des Dienstpostenplanes eingestellt werden;
4. Beratungsärzte (z. B. für Mutterberatung, Schulgesundheitspflege) und Beratungskräfte (z. B. für Familien- und Sozialberatungsstellen, Haltungs- und Bewegungserziehung);
5. Religionslehrer; Vertragslehrer des Entlohnungsschemas IIL bis zu einem Beschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden und Erhöhung dieses Beschäftigungsausmaßes als Krankheitsvertretung oder Karenzvertretung jeweils für die Dauer von höchstens drei Monaten;
6. Ferialkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre, Ausstellungskräfte und Tätigkeiten in freiwilligen sozialen Diensten;
7. Verwendungen im Bereich des unterstützenden Personals und Fachpersonals (insbesondere Reinigungs-, Hilfs-, Küchen-, Service-, Reparatur- und Erhaltungsbereiche) der Funktionslaufbahnen LD 25 bis einschließlich LD 19 bis maximal drei Monate;
8. Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation das für diesen Einsatz notwendige - insbesondere medizinische - Personal, befristet für die Dauer der Tätigkeit der Krisenstäbe.
(Anm.: LGBl. Nr. 64/2003, 2/2014, 29/2018, 28/2020)
§ 2
§ 2
Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.
§ 3
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.