§ 9
Verbote in der Kernzone
(1) In der Kernzone (§ 3) ist neben den gemäß § 7 geltenden Verboten überdies jede Entnahme von mineralischen Rohstoffen verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ist die Kleinentnahme von Sand und Kies durch den Grundeigentümer, wenn die Abbaufläche 1.500 m2 und die Abbautiefe 5 m nicht überschreitet, ausgenommen.
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