§ 8
Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Kernzone
In der Kernzone (§ 3) bedarf zusätzlich zu den im § 4 festgesetzten Bewilligungspflichten die Neuanlage von Forstgärten, Christbaumkulturen und Wildgehegen im Sinn des § 6a Abs. 1 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2000, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. (Anm: LGBl. Nr. 44/2001)
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