§ 7
Verbote
Im gesamten Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen nicht zulässig:
1. die Ablagerung von Abfällen und die Errichtung der dazu dienenden Anlagen, wobei von diesem Verbot die Errichtung und der Betrieb von Bodenaushubdeponien und Baurestmassendeponien gemäßder Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ausgenommen sind;
2. die Aufbringung von Müllkompost im Sinn des § 2 Z. 9 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 2/2000;
3. die Aufbereitung oder Ablagerung radioaktiver Stoffe;
4. die Entnahme von mineralischen Rohstoffen bei einer Grundwasserüberdeckung von weniger als 10 m über dem höchsten Grundwasserspiegel;
5. die Errichtung oder Erweiterung von Schrottverwertungsanlagen sowie die Ablagerung von Teer oder Kohle im Freien;
6. die Versickerung von Abwässern im Sinn der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, und die punktförmige Versickerung von Drainagewässern landwirtschaftlicher Flächen, wobei von diesem Verbot die Versickerung unverschmutzter Kieswaschwässer ausgenommen ist;
7. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2000, nicht zugelassen sind.
(Anm: LGBl. Nr. 44/2001)
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