§ 6
Gebote
(1) Im gesamten Schongebiet (§ 2) ist auf Waldflächen sowie auf Flächen gemäß § 1 Abs. 4 und 5 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 419/1996, nur die Verwendung solcher Pflanzenschutzmittel zulässig, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in der Anlage 3 genannt sind.
(2) Soweit zum Schutz von Waldflächen sowie von Flächen gemäß § 1 Abs. 4 und 5 Forstgesetz 1975 in begründeten Ausnahmefällen die Verwendung anderer als der gemäß Abs. 1 anzuwendenden Pflanzenschutzmittel unbedingt erforderlich ist, unterliegt deren Verwendung der Verständigungspflicht binnen vier Wochen an den Interessenten (§ 10) unter Bekanntgabe des eingesetzten Mittels, der Menge und der begründeten Notwendigkeit. Jedenfalls gilt das Verbot gemäß § 7 Z. 7.
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